December 2006

VwGH vom 12. September 2006, 2005/03/0068: Kein „Auswechseln“ der Rechtsgrundlage für polizeiliches Einschreiten!

Inhaltlich stellt der VwGH fest: Die Sicherstellung des Schlachtschussapparates wurde im Beschwerdefall ausdrücklich auf § 13 WaffG gestützt und - nach außen hin [in der Bestätigung über die Sicherstellung] dokumentiert - dem Beschwerdeführer bekannt gegeben. Diese Maßnahme kann schon deshalb nicht unter Hinweis auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 42 Abs 1 Z 1 SPG gerechtfertigt werden, weil es nicht darum geht, die abstrakte Zulässigkeit einer Maßnahme zu prüfen, sondern darum, ob der ganz konkret vorgenommene Zwangsakt rechtmäßig war oder nicht (vgl das hg Erkenntnis vom 22. Oktober 2002, Zl 2000/01/0527, wonach es nicht zulässig ist, dann, wenn sich der tatsächlich für die Zwangsmaßnahme maßgebend gewesene Grund als unzureichend erweisen sollte, nachträglich den Rechtsgrund auszuwechseln und eine andere, besser geeignete gesetzliche Grundlage heranzuziehen).