Satzungen (Stand 2012)

Statuten der Vereinigung der Juristen österreichischer Sicherheitsbehörden

(in der Fassung des Beschlusses der Generalversammlung vom 09.12.2019)

 

§ 1. Name, Sitz und Wirkungsbereich

(1) Der Verein führt den Namen "Vereinigung der Juristen österreichischer Sicherheitsbehörden (Polizeijuristenvereinigung - JÖS)".

(2) Die Vereinigung hat ihren Sitz in Wien.

(3) Ihr Wirkungsbereich erstreckt sich über das gesamte Bundesgebiet. Die Errichtung von Zweigstellen in den Bundesländern ist vorgesehen.

 

§ 2. Zweck und Tätigkeiten

(1) Die Vereinigung, deren Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt als überparteiliche Standesvertretung die Unterstützung und Vertretung der beruflichen, ideellen, materiellen und sozialen Interessen der Juristen der österreichischen Sicherheitsbehörden, die Wahrung und Stärkung der Rechtsstaatlichkeit Österreichs sowie die Förderung einer modernen Sicherheitsverwaltung.

(2) Dieser Zweck soll durch folgende Tätigkeiten verwirklicht werden:

1. Vorträge und Versammlungen, Tagungen, Diskussionsveranstaltungen, Ideen- und Gedankenaustausch, Studienreisen, Arbeitsgemeinschaften;

2. Stellungnahme zu aktuellen Fragen der Praxis, Abgabe von Gutachten zu Gesetzesentwürfen sowie Erstattung von Vorschlägen für Gesetzesänderungen;

3. Verfassung, Überreichung und Vertretung von Dankschriften und Petitionen;

4. Öffentlichkeitsarbeit über die Medien, Herausgabe von Druckwerken;

5. Zusammenarbeit mit ähnlichen Standesvertretungen und Verbänden des In- und Auslandes;

6. gesellige Veranstaltungen und Zusammenkünfte.

(3) Die erforderlichen Geldmittel sollen durch Mitgliedsbeiträge, Erträgnisse aus Veranstaltungen, Spenden und Subventionen aufgebracht werden.

 

§ 3. Arten der Mitgliedschaft, Erwerb und Beendigung

(1) Die Mitglieder der Vereinigung gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder können alle Juristinnen und Juristen österreichischer Sicherheitsbehörden des Dienst- und Ruhestandes werden. Juristinnen und Juristen anderer Behörden können ebenfalls ordentliche Mitglieder werden (und bleiben), wenn sie vor ihrer Zuteilung (Versetzung) zu ihrer derzeitigen Dienststelle (Behörde) Mitglied gewesen sind oder hätten werden können. Sie werden mit Eingang ihrer Beitrittserklärung im Sekretariat der Vereinigung vorläufig Mitglieder. Die Mitgliedschaft wird endgültig, insofern sie der Vorstand nicht innerhalb von sechs Monaten ablehnt. Der Beschluss über die Ablehnung ist der Bewerberin oder dem Bewerber mit Begründung unverzüglich bekanntzugeben.

(3) Außerordentliche Mitglieder können alle Akademikerinnen und Akademiker aus der österreichischen Sicherheitsverwaltung, sowie alle Bediensteten, die in diesem Bereich einen A1(A)-wertigen Arbeitsplatz innehaben, werden. Fördernde Mitglieder können alle physischen und juristischen Personen werden, die bereit sind, die Vereinstätigkeit zu unterstützen. Über die Aufnahme von außerordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(4) Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen ihrer besonderen Verdienste um den Verein ernannt werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf einstimmigen Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

(5) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, durch Tod oder Ausschluss.

(6) Wenn ein Mitglied mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge trotz Zahlungsaufforderung und Erinnerungsschreiben zumindest drei Jahre im Rückstand ist, wird die Mitgliedschaft ruhend gestellt und die noch aushaftenden Beträge werden buchhalterisch abgeschrieben. Seitens des Vereins werden danach keine weiteren Handlungen gesetzt, um das Mitglied aktiv am Vereinsleben teilnehmen zu lassen. Wird das Mitglied jedoch von sich aus aktiv und kontaktiert den Verein, so ist eine weitere Teilnahme an den Vereinsaktivitäten nach Zahlung einer Spende in Höhe von drei Jahresmitgliedsbeiträgen möglich.

(7) Der Ausschluss aus dem Verein kann vom Vorstand durch schriftlich begründeten Beschluss wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten oder wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen diesen Beschluss ist binnen einem Monat die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.

(8) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 7 angeführten Gründen von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

 

§ 4. Rechte und Pflichten

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Sie sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

(3) Mitglieder sind weiteres verpflichtet, dem Verein Änderungen ihrer Kontaktdaten schriftlich bekannt zu geben.

 

§ 5. Vereinsorgane

Organe des Vereines sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

 

§ 6. Die Generalversammlung

(1) Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich statt.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen stattzufinden.

(3) Zu Generalversammlungen sind alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

(4) Anträge zu Tagesordnungspunkten sind bis spätestens 24 Stunden vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

(5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden.

(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt (juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten). Das Stimm- bzw. Wahlrecht richtet sich nach § 4 Abs. 1. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes ist unzulässig. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder (bzw. ihrer Vertreter) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.

(7) Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(8) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung jeweils in der Reihenfolge der Bestellung ein Vizepräsident. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

(9) Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;

2. Beschlussfassung über den Voranschlag;

3. Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;

4. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge;

5. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

6. Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;

7. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;

8. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

 

§ 7. Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 10 Mitgliedern, nämlich aus dem Präsidenten, dem 1. Vizepräsidenten, dem 2. Vizepräsidenten, dem 3. Vizepräsidenten, dem Generalsekretär, den Bereichsleitern sowie höchstens 10 Beiräten, wobei jedenfalls auch Bedienstete der Bezirkshauptmannschaften, der Landespolizeidirektionen sowie des Bundesministeriums für Inneres zu berücksichtigen sind.

(2) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre, jedenfalls aber bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Mitglieder sind wieder wählbar.

(3) Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächsten Generalversammlung einzuholen ist.

(4) Der Vorstand wird vom Präsidenten in dessen Vertretung vom 1., 2. oder 3. Vizepräsidenten einberufen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen worden sind und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung ein Vizepräsident in der Reihenfolge ihrer Bestellung.

(8) Außer durch Enden der Mitgliedschaft oder Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion, eines Vorstands durch Enthebung und Rücktritt.

(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes von ihrer Funktion entheben.

(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt des gesamten Vorstandes wird erst mit der Wahl des neuen Vorstandes wirksam.

(11) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen vor allem folgende Angelegenheiten:

1. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;

2. Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen;

3. Verwaltung des Vereinsvermögens;

4. Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern;

5. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.

 

§ 8. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der Präsident, im Verhinderungsfall jeweils ein Vizepräsident, vertritt den Verein nach außen.

(2) Im Innenverhältnis gilt folgendes:

1. Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und in den Vorstandssitzungen. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

2. Der Generalsekretär und die Bereichsleiter haben den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Dem Generalsekretär obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes. Er hat das Büro zu leiten und die Aufgabenerfüllung durch die Bereichsleiter zu koordinieren. Die von den Bereichsleitern selbständig zu besorgenden Aufgaben werden vom Vorstand zugewiesen. Der Generalsekretär und die Bereichsleiter besorgen die laufenden Geschäfte des Vereines gemäß den Weisungen des Vorstandes und sind diesem verantwortlich. Die übrigen Vorstandsmitglieder sollen den Generalsekretär und die Bereichsleiter, bei Erfüllung ihrer Aufgaben nach Möglichkeit unterstützen.

3. Die Aufgaben der Finanzverwaltung werden von einem Bereichsleiter wahrgenommen.

4. Die Vizepräsidenten und jene Vorstandsmitglieder, die andere Vorstandsmitglieder bei bestimmten Aufgaben vertreten, dürfen nur tätig werden, wenn das zu vertretende Vorstandsmitglied verhindert ist. Die Wirksamkeit von Vertretungshandlungen wird dadurch aber nicht berührt.

 

§ 9. Die Rechnungsprüfer

(1) Die beiden Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für die Funktionsdauer des Vorstandes gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

(3) Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 7 Abs. 2, 8, 9 und 10 sinngemäß.

 

§ 10. Das Schiedsgericht

(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Mitgliedern zusammen. Er wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen dem Vorstand zwei ordentliche Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

§ 11. Auflösung des Vereines

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.