Inhaltlich stellt der VwGH fest: Die Sicherstellung des Schlachtschussapparates wurde im Beschwerdefall ausdrücklich auf § 13 WaffG gestützt und - nach außen hin [in der Bestätigung über die Sicherstellung] dokumentiert - dem Beschwerdeführer bekannt gegeben. Diese Maßnahme kann schon deshalb nicht unter Hinweis auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 42 Abs 1 Z 1 SPG gerechtfertigt werden, weil es nicht darum geht, die abstrakte Zulässigkeit einer Maßnahme zu prüfen, sondern darum, ob der ganz konkret vorgenommene Zwangsakt rechtmäßig war oder nicht (vgl das hg Erkenntnis vom 22. Oktober 2002, Zl 2000/01/0527, wonach es nicht zulässig ist, dann, wenn sich der tatsächlich für die Zwangsmaßnahme maßgebend gewesene Grund als unzureichend erweisen sollte, nachträglich den Rechtsgrund auszuwechseln und eine andere, besser geeignete gesetzliche Grundlage heranzuziehen).
Der Sachverhalt: Die Ehefrau des späteren Beschwerdeführers erstattete die Anzeige, von ihrem Gatten massiv bedroht worden zu sein. Weiters gab sie an, sich vor Ihrem Mann zu fürchten, weil er sehr aggressiv sei und zwei Gewehre und einen Schlachtschussapparat besitzt. Der Beschwerdeführer wurde festgenommen, eine Faustfeuerwaffe und ein Flobertgewehr sowie ein Schlachtschussapparat samt 15 Stück Kartuschen für Viehbetäubungsgeräte in Anwendung des § 13 WaffG (Vorläufiges Waffenverbot) sichergestellt.
Die gegen diese Sicherstellung eingebrachte Beschwerde wurde vom UVS als unbegründet abgewiesen. In rechtlicher Hinsicht folgerte der UVS, der beschlagnahmte Schlachtschussapparat sei zweckentfremdet worden und damit eine "Waffe" iSd § 1 Z 1 WaffG, weil es nicht auf die „abstrakte, sondern vielmehr auf die konkrete Verwendung“ ankomme. Das einschreitende Organ sei deshalb berechtigt gewesen, den Schlachtschussapparat gemäß § 13 Abs 1 Z 1 WaffG sicherzustellen. Selbst wenn aber die Sicherstellung (wegen Nichterfüllung des Waffenbegriffes) allenfalls fälschlicher Weise auf § 13 WaffG gestützt worden sei, sei die Maßnahme nicht rechtswidrig gewesen, weil sie in § 42 Abs 1 Z 1 SPG Deckung finde. Nach dieser Bestimmung seien nämlich die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes generell ermächtigt, Sachen (jeglicher Art) sicher zu stellen, wenn diese Vorgangsweise bei gefährlichen Angriffen unter anderem dazu diene, eine weitere Bedrohung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen zu verhindern.
Dagegen wurde beim VwGH Beschwerde eingebracht. Dieser hob den Bescheid des UVS wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Inhaltlich stellt der VwGH fest:
Die Sicherstellung des Schlachtschussapparates wurde im Beschwerdefall ausdrücklich auf § 13 WaffG gestützt und - nach außen hin [in der Bestätigung über die Sicherstellung] dokumentiert - dem Beschwerdeführer bekannt gegeben. Diese Maßnahme kann schon deshalb nicht unter Hinweis auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 42 Abs 1 Z 1 SPG gerechtfertigt werden, weil es nicht darum geht, die abstrakte Zulässigkeit einer Maßnahme zu prüfen, sondern darum, ob der ganz konkret vorgenommene Zwangsakt rechtmäßig war oder nicht (vgl das hg Erkenntnis vom 22. Oktober 2002, Zl 2000/01/0527, wonach es nicht zulässig ist, dann, wenn sich der tatsächlich für die Zwangsmaßnahme maßgebend gewesene Grund als unzureichend erweisen sollte, nachträglich den Rechtsgrund auszuwechseln und eine andere, besser geeignete gesetzliche Grundlage heranzuziehen).
Die Unzulässigkeit dieser - von der belangten Behörde eingeschlagenen - Vorgangsweise wird auch dadurch deutlich, dass mit einer gemäß § 13 WaffG erfolgten Sicherstellung ex lege Rechtsfolgen verbunden sind, die bei Heranziehung eines anderen gesetzlichen Tatbestandes (etwa des § 42 Abs 1 Z 1 SPG) nicht zur Anwendung gelangen: So gilt gemäß § 13 Abs 4 WaffG gegen den Betroffenen ab der Sicherstellung ein mit vier Wochen befristetes vorläufiges Waffenverbot, es sei denn, die sichergestellten Waffen, Munition oder Urkunden würden von der Behörde vorher ausgefolgt. Damit wird dem Betroffenen der (weitere) Besitz von Waffen und Munition untersagt; er darf weder andere, nicht schon vorläufig sichergestellte Waffen besitzen noch weitere Waffen erwerben. Ein Verstoß gegen das vorläufige Waffenverbot begründet gemäß § 51 Abs 1 Z 3 WaffG eine Verwaltungsübertretung.
Dazu kommt, dass sich die [Sicherheitsbehörde] nicht einmal im Verfahren vor [dem UVS] darauf bezogen hat, ihr Organ hätte die Sicherstellung des Schlachtschussapparates in Anwendung des § 42 Abs 1 Z 1 SPG vorgenommen, vielmehr den Standpunkt vertreten hat, die Sicherstellung sei „dem Grunde nach ... zur Beweissicherung“ nach der StPO (gemeint offenbar: § 143 StPO) erforderlich und auch zulässig gewesen. Ob eine Beschlagnahme gemäß § 143 StPO zulässig gewesen wäre, braucht nach dem oben Gesagten aber nicht überprüft zu werden.
Entscheidend ist vielmehr ausschließlich, ob der ausdrücklich auf § 13 WaffG gestützte Akt der Sicherstellung von dieser Gesetzesstelle gedeckt ist.
Nach der Legaldefinition des § 1 WaffG kommt es für die Qualifikation eines Gegenstandes als Waffe im Sinne des Waffengesetzes auf die objektive Zweckwidmung an („ihrem Wesen nach dazu bestimmt“); die Funktion, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen, muss dem fraglichen Gegenstand also seinem Wesen nach zukommen. Nicht entscheidend ist hingegen die subjektive Zweckwidmung durch den Inhaber des Gegenstandes. Auch wenn ein Gegenstand „zweckentfremdet“, wie die belangte Behörde meint, verwendet wird, und dadurch waffenähnliche Wirkungen herbeigeführt werden können, handelt es sich dabei nicht um eine Waffe im Sinne des § 1 WaffG. Dementsprechend ist ein Schlachtschussapparat, der widmungsgemäß zum Töten oder Betäuben von Schlachttieren bestimmt ist, nicht als Waffe im Sinne des § 1 WaffG anzusehen.
Ausgehend davon scheidet auch eine Qualifikation der ebenfalls sichergestellten 15 Stück Kartuschen für Viehbetäubungsgeräte als „Munition“ gemäß § 4 WaffG aus, weil darunter nur (verwendungsfertige) Schießmittel verstanden werden könnten, die ihrem Wesen nach für den Gebrauch in Schusswaffen bestimmt sind, wozu die für die Verwendung im Schlachtschussapparat – schon mangels Vorliegens einer „Waffe“ im waffenrechtlichen Sinn - bestimmten Kartuschen nicht zu zählen sind.