Auch ein Radfahrer muss sich it den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung vertraut machen.
Es trifft zu, dass der VwGH im E 89/02/0015 vom 19.4.1989 die
Rechtsansicht vertreten hat, dass ein Radfahrer, bei welchem es
sich nicht um einen geschulten und geprüften Fahrzeuglenker
handelt, von dem einschreitenden Straßenaufsichtsorgan über die
Folgen der Verweigerung der Ablegung der Atemluftprobe belehrt
worden sein muss, damit die diesbezügliche Strafbarkeit eintritt.
Der VwGH vermag diese Rechtsprechung - ohne dass es der Bildung
eines verstärkten Senates nach § 13 Abs. 1 VwGG bedarf, weil § 5
StVO 1960 seither mehrfach (zuletzt durch BGBl. I Nr. 128/2002)
novelliert wurde (Hinweis E 11.5.2004, 2004/02/0056) - nicht
weiter aufrecht zu halten. Vielmehr vertritt der VwGH nunmehr den
Standpunkt, dass ein Verkehrsteilnehmer, auch wenn er kein
geprüfter und geschulter Fahrzeuglenker (wie etwa ein Radfahrer
oder auch ein Fußgänger) ist, sich - wie dies grundsätzlich auch
in anderen Rechtsbereichen gilt - mit den einschlägigen
Vorschriften über seine Teilnahme am Straßenverkehr vertraut zu
machen hat, wobei dies auch für Ausländer (Hinweis E 25.3.1992,
91/03/0335) Geltung findet.