Bologna-Prozess und Polizei von OR Mag. Thomas SCHINDLER
1999 verabschiedeten die Bildungsminister von 29 europäischen Staaten die sog. Bologna-Erklärung, die das Ziel eines gemeinsamen europäischen Hochschulraumes bis zum Jahr 2010
1999 verabschiedeten die Bildungsminister von 29 europäischen Staaten die sog. Bologna-Erklärung, die das Ziel eines gemeinsamen europäischen Hochschulraumes bis zum Jahr 2010
Das Strafrechtsänderungsgesetz 2006, welches am 1. Juli des letzten Jahres in Kraft getreten ist, hat unter anderem gesetzliche Grundlagen gegen Stalking-Handlungen gebracht. In meinem Beitrag möchte ich diese neuen gesetzlichen Grundlagen vorstellen und eingangs kurz auf das Phänomen „Stalking“ und einige Aspekte im Zusammenhang mit dem Umgang mit Stalking-Fällen eingehen.
Auch ein Radfahrer muss sich it den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung vertraut machen.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 20.Juni 2006 zur Zahl B578/05 interessante Feststellungen zum Thema Untersagung einer Demonstration getroffen, die unten auszugsweise wiedergegeben werden.
Inhaltlich stellt der VwGH fest: Die Sicherstellung des Schlachtschussapparates wurde im Beschwerdefall ausdrücklich auf § 13 WaffG gestützt und - nach außen hin [in der Bestätigung über die Sicherstellung] dokumentiert - dem Beschwerdeführer bekannt gegeben. Diese Maßnahme kann schon deshalb nicht unter Hinweis auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 42 Abs 1 Z 1 SPG gerechtfertigt werden, weil es nicht darum geht, die abstrakte Zulässigkeit einer Maßnahme zu prüfen, sondern darum, ob der ganz konkret vorgenommene Zwangsakt rechtmäßig war oder nicht (vgl das hg Erkenntnis vom 22. Oktober 2002, Zl 2000/01/0527, wonach es nicht zulässig ist, dann, wenn sich der tatsächlich für die Zwangsmaßnahme maßgebend gewesene Grund als unzureichend erweisen sollte, nachträglich den Rechtsgrund auszuwechseln und eine andere, besser geeignete gesetzliche Grundlage heranzuziehen).